Satzung des Fördervereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Ortschaft Mahlerten“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Mahlerten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und der Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses Mahlerten sowie der Erhalt anderer Einrichtungen innerhalb der Ortschaft Mahlerten, sofern sie von den Einwohnerinnen und Einwohnern Mahlertens genutzt werden können. Soweit Mittel von der Gemeinde Nordstemmen nicht ausreichen, setzt sich der Förderverein für die Ergänzung und Verbesserung der Einrichtungen innerhalb des Ortes einschließlich des Dorfgemeinschaftshauses sowie für die Förderung von gemeinnützigen, kulturellen und sportlichen Aktivitäten ein.

 

§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme

Der Beitritt zum Verein steht allen Personen und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts offen, die zur ideellen und materiellen Förderung des Dorfgemeinschaftshauses und anderer Einrichtungen Mahlertens gesonnen sind. Über die Aufnahme befindet der Vorstand. Bei Ablehnung ist dies dem Antragsteller zu begründen.

 

§ 4 Beitrag

Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand und 

b) die Mitgliederversammlung

  

§ 6 Vorstand

 Der Vorstand besteht aus:

 a) der/dem Vorsitzenden

 b) der/dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden

 c) der/dem Schriftführer/in

 d) der/dem Kassenwart/in sowie

 e) zwei Beiräten

 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die/Der Vorsitzende vertritt den Verein einzeln in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Außerdem sind je zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt. Die/Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

  

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) Genehmigung der Jahresrechnung

b) Festsetzung des Beitrages

c) Änderung der Satzung

d) Entlastung und Wahl des Vorstandes

e) Wahl der zwei Kassenprüfer/innen

f) Diskussion und Beschlussfassung über Aktivitäten entsprechend § 2.

Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf zusammen; sie ist einzuberufen, wenn der fünfte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich ein. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, falls die Satzung nicht ausdrücklich etwas Anderes vorsieht. Über die Mitgliederversammlung wird eine Kurzniederschrift geführt, in der die Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgehalten werden. Die Kurzniederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 8 Kassenwesen

Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Verantwortlich für die Kassenführung ist die/der Kassenwart/in. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden ehrenamtlichen Kassenprüfer/innen haben mindestens jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 9 Austritt

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. Die Mitgliedschaft beim Verein kann durch Vorstandsbeschluss aufgehoben werden, wenn ein Mitglied sich vereinsschädigend verhält oder mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Bei Auflösung des Vereins (auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes) fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Nordstemmen zur zweckgebundenen Verwendung für öffentliche Einrichtungen in Mahlerten.

 

§ 11 Verwendung der dem Verein zufließenden Mittel

Der Verein verfolgt grundsätzlich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hildesheim.

 

§ 13 Eintragung ins Vereinsregister

Der Verein ist am 06.12.2007 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim eingetragen worden.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 17.09.2007 verabschiedet.

 

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